Zur Info an Euch: Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des DHV ab 01. Januar 2026

Der DHV ist von seiner Aufsichtsbehörde (Luftfahrt-Bundesamt, LBA) aufgefordert worden, die
Vorgaben für den „Nachweis der ausreichenden fliegerischen Übung“ (§ 45, Abs. 4 LuftPersV) zu
überarbeiten. Bisher galt hier: „Die ausreichende fliegerische Übung gilt als vorhanden, wenn
dem DHV keine Tatsachen bekannt geworden sind, die Zweifel am ausreichenden praktischen
Können eines Lizenzinhabers rechtfertigen“.
Anlass für die Anweisung zur Änderung dieser Vorgabe waren zwei tödliche Hängegleiter-Unfälle
bei der Einweisung von Lizenzinhabern in die Startart UL-Schlepp. In der Folge hatten sich
behördlicherseits Zweifel an der Zulässigkeit der bisherigen Vorgaben des DHV zur
ausreichenden fliegerischen Übung ergeben. Das LBA hat deren Unzulässigkeit bestätigt, weil
der § 45 der LuftPersV in Absatz 4 ausdrücklich einen Nachweis der fliegerischen Übung fordert.
Dieser Nachweis muss künftig in Form einer schriftlichen oder digitalen Dokumentation von
Flügen (10 in den letzten 24 Monaten), bzw. über die Bestätigung des fliegerischen Könnens von
einem Prüfer, Fluglehrer oder Fluglehrer-Anwärter geführt werden. Detail sind der
Veröffentlichung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (unten) zu entnehmen. Es
ist nicht erforderlich, die Dokumentation an den DHV oder eine Behörde zu senden. Die neuen
Vorgaben gelten ab 1.1.2026.
Gmund, 20.11.2025
DHV-Referat Ausbildung